Erwägungsgrund 10 32008R0717
Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen sollten die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen sollten die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.