Art. 22 32015R0936Unbeschadet der besonderen, nach dem Prüfverfahren des Artikels 30 Absatz 3 zu erlassenden Bestimmungen dürfen die Einfuhrgenehmigungen von der Person, auf…
Art. 5 Abs. 6 32006R1818VERORDNUNG (EG) Nr. 1818/2006 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2006 zur Einführung des Verwaltungssystems für die Kaliumchlorid-Höchstmenge im Zusammenhang mit den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Belarus
Die sich aus den Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
§ 9 Abs. 2 BtMAHVBetäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.
Art. 4 32021D0038BESCHLUSS (GASP) 2021/38 DES RATES vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition
Damit ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern gemäß Artikel 2 erteilen kann, bedarf es einer Endverbleibsbescheinigung oder entsprechender…
Art. 1 Nr. 1 32014R1290VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 DES RATES vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine…