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Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fischereitätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es die Fischereitätigkeit unverzüglich ein bzw. nimmt sie an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Die Fischereitätigkeiten werden erst wieder aufgenommen, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem es auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen ist, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.
Trifft das Fischereifahrzeug an dem alternativen Standort gemäß Absatz 1 erneut auf ein empfindliches marines Ökosystem, so ändert es entsprechend den Vorschriften von Absatz 1 so lange seine Position, bis ein Standort gefunden wurde, an dem keine empfindlichen marinen Ökosysteme vorkommen.
Das Fischereifahrzeug teilt der zuständigen Behörde jedes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mit und macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.
Werden beim Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerte überschritten, fordern die Mitgliedstaaten…
wenn das Treffen im Zusammenhang mit anderem Grundfanggerät entdeckt wird, den Fischfang einstellen und sich mindestens zwei Seemeilen von der Position…
er beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit…
Der Verstoß gegen spezifische Bedingungen wie diejenigen, die ungeprüfte Gebiete betreffen, den Einsatz eines VMS-Systems und die räumliche Verlagerung von…
Machen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der für die Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs verantwortlichen Person liegen, eine Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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