Erwägungsgrund 8 32008R0734
Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates erteilt wird, für den Fischfang zugelassen sind. Darüber hinaus müssen Erteilung und Gültigkeit dieser Fangerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, die gewährleisten, dass die Auswirkungen der zugelassenen Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß geprüft wurden und die Fangtätigkeit als solche mit den Ergebnissen dieser Prüfung im Einklang ist.