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In Gebieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt und keine entsprechenden Ergebnisse vorgelegt wurden, ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten. Dieses Verbot unterliegt der in Artikel 13 vorgesehenen Überprüfung dieser Verordnung.
Die Grundfischerei ist nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gebieten zulässig, in denen einer solchen wissenschaftlichen Prüfung zufolge empfindliche marine Ökosysteme nicht gefährdet werden.
Die Versuchsgrundfischerei ist an eine vorherige Prospektion gemäß dem in Anhang I.E der CEM festgelegten Versuchsprotokoll gebunden (siehe Nummer 20 des…
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im…
Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die…
Für die Prüfung gemäß Absatz 1 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den Ort des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.