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Es erscheint sachgerecht, in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Bedingungen für die Durchführung von gemeinsamen Zollaktionen im gemeinschaftsrechtlichen Bereich festzulegen. Der Ausschuss nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte die Befugnis erhalten, das Mandat für gemeinsame Zollaktionen der Gemeinschaft festzulegen.
Es muss, vorbehaltlich der Rolle von Europol, für die Mitgliedstaaten möglich sein, diese Infrastruktur gleichermaßen für gemeinsame Zollaktionen im Rahmen der…
Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung…
Angesichts der eingehenden Erfahrungen der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 betreffend…
Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28.…
Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ermächtigt die Kommission, ausführliche Vorschriften bezüglich der Qualifikationen zu erlassen, über die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.