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Die EU-Zollbehörde plant, organisiert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrollen, die von den Zollbehörden durchgeführt werden. Gegebenenfalls können gemeinsame Kontrollen in Zusammenarbeit mit der Kommission oder anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 268 erfolgen.
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Kontrollen verfolgt die EU-Zollbehörde die zollpolitischen Prioritäten und stellt die Zusammenarbeit bei den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie bei den von den Zollbehörden durchgeführten Ermittlungen sicher.
Damit die EU-Zollbehörde einen Bericht erstellen und eine Bewertung vornehmen kann, geben die Zollbehörden der EU-Zollbehörde Rückmeldungen zu den Tätigkeiten und Kontrollen, die sie im Rahmen einer gemeinsamen Kontrolle gemäß Absatz 1 durchgeführt haben.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Erleichterung und Koordinierung von Kontrollen durch andere Behörden;
Zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden sollten die gemeinsamen operativen Anstrengungen erhöht werden, um wirksame Zollkontrollen an den…
Die EU-Zollbehörde unterrichtet die Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten Arbeitsvereinbarungen.
Die EU-Zollbehörde kann die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 genannten Zwecke unterstützen und…
Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die korrekte Durchführung dieser…
gemeinsame Risikoanalysen entwickeln und durchführen sowie Ergebnisse der Risikoanalysen generieren und, sofern Risiken festgestellt werden, gegenüber den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.