Art. 11a 32008R0771
Kontradiktorischer Charakter der Verfahren
(1)
Die Widerspruchskammer berücksichtigt nur diejenigen Verfahrensschriftstücke und Unterlagen, von denen der Widerspruchsführer und die Agentur Kenntnis nehmen und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
(2)
Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Verordnung sowie etwaiger Beschlüsse nach Artikel 27 werden den Parteien alle Verfahrensunterlagen und alle in der Akte enthaltenen Unterlagen zugestellt.