Erwägungsgrund 7 32008R0889
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates war die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer sowie bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittelausgangserzeugnisse, Futtermittelzusatzstoffe und Futtermittelverarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmter Reinigungs- und Desinfektionsmittel unter genau fest gelegten Bedingungen auch zum Zwecke des ökologischen Landbaus zulässig. Im Interesse der Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin zulässig sein. Der Klarheit halber ist es ferner angezeigt, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt und auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher empfiehlt es sich, den jeweiligen Status jeder Erzeugnis- und Stoffkategorie in der Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.