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Die erteilende Behörde erteilt das APEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang VIII.
Das APEO-Zertifikat wird innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt aller gemäß Artikel 14 erforderlichen Angaben erteilt.
Die in Absatz 2 vorgesehene Frist von 90 Kalendertagen kann einmal um 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die zuständige Behörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dem Antragsteller vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist die Gründe für die Verlängerung mit.
Die Frist nach Absatz 2 kann auch dann verlängert werden, wenn der Antragsteller im Laufe der Prüfung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 Änderungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.
innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug eines APEO-Zertifikats gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gestellt wird.
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23…
Das APEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam. Die Geltungsdauer ist nicht befristet.
Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.