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Der Antrag auf ein APEO-Zertifikat wird nach dem Muster in Anhang VII bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt, in dessen Hoheitsgebiet der Einführer niedergelassen ist.
Dem Antrag beizufügen sind die Aufzeichnungen und Unterlagen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ermöglichen, die Einhaltung der Kriterien in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und zu überwachen, sowie eine Kopie des gemäß den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft ausgestellten AEO-Zertifikats. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Daten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates.
Wird ein Teil der sachdienlichen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt, findet das in Artikel 17 genannte Konsultationsverfahren Anwendung.
Stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.
Liegen der Behörde alle benötigten Informationen vor, teilt sie dem Antragsteller mit, dass der Antrag als vollständig angesehen wird, und nennt ihm den Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen laufen.
Ein Betreiber, dem der Status als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter in einem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, fügt jedem Antrag auf Erteilung desselben Status in einem weiteren Mitgliedstaat eine Kopie des in dem ersten Mitgliedstaat erteilten APEO-Zertifikats bei.
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.
Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der…
Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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