Erwägungsgrund 9 32009R1010
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und mit der Kommission eingerichtet. Durch diese Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene wird gewährleistet, dass die Fangbescheinigungsregelung der Gemeinschaft vorschriftsmäßig angewandt werden kann und dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht wird und entsprechende Sanktionen verhängt werden. Deshalb sollten Vorschriften für einen auf Ersuchen oder spontan stattfindenden systematischen Informationsaustausch aufgestellt und die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Mitgliedstaat um Durchsetzungsmaßnahmen und behördliche Mitteilungen zu ersuchen. Für den Informationsaustausch und für Hilfeersuchen sollten praktische Verfahren festgelegt werden. Hiervon wird allerdings die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten nicht berührt.