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Das APEO-Zertifikat wird entzogen, wenn
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nachweislich rechtskräftig wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verurteilt wurde;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 26 einzuhalten;
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften erteilt wurde, entzogen wurde;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt.
In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall kann die zuständige Behörde jedoch entscheiden, das APEO-Zertifikat nicht zu entziehen, wenn die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der einfuhrrelevanten Vorgänge dieses Wirtschaftsbeteiligten geringfügig sind.
Der Entzug wird am Tag nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wirksam.
Die erteilende Behörde setzt die Kommission unverzüglich über den Entzug eines APEO-Zertifikats in Kenntnis.
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.
Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der…
nicht schwerwiegend war und
Die erteilende Behörde erteilt das APEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang VIII.
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.