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Kann die erteilende Behörde die Einhaltung eines oder mehrerer der in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien nicht überprüfen, weil Informationen fehlen oder nicht überprüft werden können, so konsultiert sie die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. Die konsultierten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten antworten innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die erteilende Behörde des Mitgliedstaates ihr Ersuchen übermittelt.
Antwortet die konsultierte zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen gemäß Absatz 1, kann die erteilende Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller die Kriterien erfüllt, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat.
Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden…
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
In folgenden Fällen führt die erteilende Behörde eine Neubewertung der Einhaltung der Kriterien nach Maßgabe der Artikel 9 bis 13 in folgenden Fällen durch:
Kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Kalendertagen für Abhilfe sorgen, aber nachweisen, dass die…
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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