Art. 29 Abs. 1 Buchst. b 32009R1010Gemeinsame Nutzung von Informationen über anerkannte Wirtschaftsbeteiligte
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).
Art. 14 Abs. 6 32009R1010Antragstellung
Ein Betreiber, dem der Status als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter in einem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, fügt jedem Antrag auf Erteilung desselben Status in…
Art. 16 Abs. 3 32009R1010Prüfung des Antrags
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob…
Art. 11 Abs. 2 Buchst. a 32009R1010Bisherige Einhaltung der Vorschriften
nicht schwerwiegend war und
Art. 28 Abs. 1 32009R1010Informationsgesuche
Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich…