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Die erteilende Behörde des Mitgliedstaates prüft, ob die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Kriterien erfüllt sind. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates dokumentiert die Prüfung des Antrags und ihre Ergebnisse.
Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats „Sicherheit“ oder eines AEO-Zertifikats „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ gemäß Artikel 14a der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften, so müssen die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien nicht überprüft werden.
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
die in Artikel 12 und Artikel 13 genannten Kriterien,
optional die in Artikel 10 und Artikel 11 genannten Kriterien.
Die erteilende Behörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 12 und 13 genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf in keiner Beziehung zu dem Antragsteller stehen.
Dem Antrag beizufügen sind die Aufzeichnungen und Unterlagen, die es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ermöglichen, die Einhaltung der Kriterien in…
die Voraussetzungen des Artikels 14 nicht erfüllt oder
Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;
der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte nicht die Maßnahmen trifft, die notwendig sind, um die Kriterien der Artikel 9 bis 13 in Übereinstimmung mit Artikel 23…
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.