Erwägungsgrund 11 32009R1010
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ fallen, kann gemäß Artikel 12 Absatz 5 jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft werden. Anhang I wird daher auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 gesammelten Informationen entsprechend geändert.