Art. 16 Abs. 3 32008R1005Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
Zu den Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem Einführer den Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten bewilligen,…
Art. 11 Abs. 2 Buchst. a 32009R1010Bisherige Einhaltung der Vorschriften
nicht schwerwiegend war und
Art. 26 Abs. 2 32009R1010Aussetzung auf Antrag
Die erteilende Behörde leitet diese Mitteilung an die Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
Art. 9 Buchst. b 32009R1010Allgemeine Bestimmungen
die in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannten Kriterien erfüllen, die in den Artikeln 10 bis 13 der vorliegenden…
Art. 10 Abs. 1 32009R1010Hinreichende Einfuhr
Die Einfuhrvorgänge und -mengen in hinreichendem Umfang gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen im Mitgliedstaat der…