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Die erteilende Behörde setzt in folgenden Fällen den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten aus:
Es wurde festgestellt, dass die Kriterien der Artikel 9 bis 13 nicht mehr erfüllt sind;
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates haben hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in Zusammenhang steht;
der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wurde in Einklang mit den Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften ausgesetzt;
die Aussetzung erfolgte auf Antrag des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten, der vorübergehend nicht in der Lage ist, die Kriterien der Artikel 9 bis 13 zu erfüllen.
Bevor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte kann innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erhalt der Mitteilung Stellung nehmen.
Allerdings wird die Aussetzung sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr für die Erhaltungsmaßnahmen für einen bestimmten Bestand oder bestimmte Bestände erforderlich ist. Die aussetzende Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission, damit die anderen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen können.
Die Aussetzung gemäß Absatz 1 ist ab dem Tag wirksam, der der Mitteilung an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten folgt. Einfuhrverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, werden von der Aussetzung jedoch nicht berührt.
die APEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderung oder Entzug oder die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten (APEO).
nicht schwerwiegend war und
Wirtschaftsbeteiligte können nur dann auf Antrag ein Zertifikat (im Folgenden „APEO-Zertifikat“ genannt) erhalten, das sie im Sinne des Artikels 16 der…
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob…
Ein Betreiber, dem der Status als anerkannter Wirtschaftsbeteiligter in einem Mitgliedstaat zuerkannt wurde, fügt jedem Antrag auf Erteilung desselben Status in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.