Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und mit der Kommission eingerichtet. Durch diese Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene wird gewährleistet, dass die Fangbescheinigungsregelung der Gemeinschaft vorschriftsmäßig angewandt werden kann und dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht wird und entsprechende Sanktionen verhängt werden. Deshalb sollten Vorschriften für einen auf Ersuchen oder spontan stattfindenden systematischen Informationsaustausch aufgestellt und die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Mitgliedstaat um Durchsetzungsmaßnahmen und behördliche Mitteilungen zu ersuchen. Für den Informationsaustausch und für Hilfeersuchen sollten praktische Verfahren festgelegt werden. Hiervon wird allerdings die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten nicht berührt.
Bis das nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehene Informationssystem für die IUU-Fischerei eingerichtet ist, arbeiten die…
Das Informationssystem für die IUU-Fischerei gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann für den Informations- und Kommunikationsprozess zwischen…
Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um IUU-Fischerei oder um schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle von ihm als sachdienlich erachtete Informationen in Bezug auf Methoden, Praktiken und beobachtete Trends,…
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.