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Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sieht bei der Anwendung der Bestimmungen für Fangbescheinigungen eine Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und Drittländern vor. Im Rahmen von Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die Fangbescheinigung in Absprache mit den Flaggenstaaten elektronisch erstellt, validiert und vorgelegt oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, damit gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können. Diese Verwaltungsvereinbarungen mit Flaggenstaaten sind regelmäßig zu aktualisieren, und die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit sind rechtzeitig zu informieren.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Staaten mit ihren in Absatz 1 genannten zuständigen…
Für Fänge von Drittlandsfischereifahrzeugen gemäß Absatz 1, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden und zusammen eine Sendung bilden, kann…
Die Verwaltungsvereinbarungen, nach denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische…
Die Verwaltungsvereinbarungen, gemäß denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische…
Gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein System zur gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten untereinander, zur…
Nachdem er anhand von Datenmeldungen, die über ein automatisches, fälschungssicheres, satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholt wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.