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Für Wirtschaftsbeteiligte, die die Voraussetzungen erfüllen, um den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten, sollte bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft ein vereinfachtes Verfahren gelten. In allen Mitgliedstaaten müssen gemeinsame Bedingungen für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vorschriften über die Beantragung und Erteilung von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte festgelegt werden.
der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;
keinen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen hat;
Jeder Mitgliedstaat legt die Untergrenze für die Einfuhrvorgänge und -mengen fest und teilt sie der Kommission mit.
Der anerkannte Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilende Behörde über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich…
Wurde dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten erteilt, so prüft die erteilende Behörde, ob…
Wichtig ist, dass für alle eingeführten Fischereierzeugnisse unbeschadet des Umfangs oder der Häufigkeit des Handels ein einheitliches Kontrollniveau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.