Erwägungsgrund 10 32009R1024
Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Kalzium, Vitamin D, Phosphor und Eiweiß und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gesundheitsbezogene Angaben zu Kalzium, Vitamin D und Eiweiß, die auf die gleiche wie die hier angegebene Wirkung abstellen, zugelassen sind, sollte die Angabe zu Phosphor vorbehaltlich einer Umformulierung als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden.