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Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material, a) von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen; b) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde oder c) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde.
Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.
Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen und nicht von Tieren aus…
Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere…
die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort , unterwegs und am Bestimmungsort;
Die von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit Ursprung in der Union ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier unterscheiden sich…
Sofern Ausgangsstoffe tierischen oder menschlichen Ursprungs verwendet werden, sind die Maßnahmen zu beschreiben, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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