Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Frage 2.3 von Teil III.7a von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt „2.3. Sind die im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“ 2. Frage 2.3 von Teil III.7b von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 wird durch Folgendes ersetzt „2.3. Sind die Beihilfen mit Krediten verbunden, deren Restlaufzeit nach der Auszahlung des ersten Teilbetrags der Kreditsumme an das Unternehmen längstens sechs Monate beträgt?“
In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt: Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das…
Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von…
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37a eingefügt: Mitteilung über die staatliche Beihilfe (1) Ungeachtet von Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3…
In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission ist es erforderlich, den Wortlaut von Artikel 34a der genannten…
Bei der vorliegenden Verordnung handelt es sich um die letzte der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV, auf die in Artikel 50 Absatz 2 der…
a) Anstelle der in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 78/660/EWG verlangten Angaben haben die Kreditinstitute gesondert für jeden der Aktivposten 3 b)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.