Art. 6 32020D0394
Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses übermittelt die Hellenische Republik die folgenden Informationen:
eine Auflistung der Begünstigten, die die in Artikel 1 genannten Beihilfen erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen erhalten hat;
den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückgefordert werden muss, der eine Beihilfe erhalten hat, die nicht unter die De-minimis -Regel, Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder eine andere genehmigte Beihilferegelung fällt;
eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen;
Unterlagen, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden.
Die Hellenische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Sie übermittelt auf Anfrage der Kommission unverzüglich Informationen über die Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt sie ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.