Art. 11 32009R1186
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Buchstaben a und b, Artikel 6 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt.