Erwägungsgrund 4 32009R1186
Es ist ratsam, für derartige Fälle — wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert — vorzusehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.