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Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem Buchführungsbetrieb und den diesem Betrieb zugehörigen Kennungen fest:
Daten für die Überwachung und Evaluierung;
Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder direkt die in den Datensätzen gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der Kennungen. Die Mitgliedstaaten, die die Daten direkt übermitteln, geben die FSDN-Nummer des Buchführungsbetriebs an.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie das Verzeichnis der Datensätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels ändert und neue geeignete und relevante Datensätze hinzufügt. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:
Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen;
sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Qualität dieser Datensätze und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und in denen sie detaillierte Vorschriften über die technischen Spezifikationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festlegt. Diese Daten werden mit dem Zweck dieser Verordnung gemäß Artikel 1 und mit einem oder mehreren Themen gemäß Anhang -I verknüpft. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission der Relevanz dieser Daten und der Machbarkeit der Datenextraktion gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erstellt technische Leitlinien zu der Methode für die Extraktion der einschlägigen Daten und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem…
Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das…
Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den…
Damit die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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