Erwägungsgrund 15 32019R1700
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird der allgemeine Rechtsrahmen für europäische Statistiken dargelegt und in dessen Artikel 13 das Europäische Statistische Programm begründet. Mit dieser Verordnung wird ein spezifischer Rahmen für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen geschaffen. Darin werden die von den Mitgliedstaaten zu erhebenden und an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten und Informationen ebenso festgelegt wie die zu erfüllenden grundlegenden Qualitätsanforderungen. In der Verordnung ist vorgesehen, dass die ausführlicheren technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakte geregelt werden. Sie ermöglicht die Integration verschiedener Datenerhebungen miteinander und mit der Verwendung von Verwaltungsdatensätzen und führt zu einer Konsolidierung und Vereinfachung des bestehenden Rechts, in Übereinstimmung mit dem Europäischen Statistischen Programm.