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Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Drittlandgewässern oder auf Hoher See werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.
Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;
die Durchfahrt wird nicht unterbrochen und erfolgt zügig und mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän eines Fangschiffs der Union unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet, und der Kapitän eines Drittlandfangschiffs unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats; und
die Ortungsanlage gemäß Artikel 9 ist betriebsbereit.
Absatz 3 gilt nur insoweit, als die entsprechende Beschränkung oder das entsprechende Verbot aller oder bestimmter Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Kraft ist.
Fangschiffe der Union , die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung…
Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die Fangschiffe der…
Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Fischereiaufwandsregelungen in den geografischen Gebieten, in denen Obergrenzen für den Fischereiaufwand…
Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den…
Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.