Erwägungsgrund 29 32009R1224
Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen in Verkehr gebracht oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder an Erzeugerorganisationen verkauft werden. Da das genaue Gewicht der Fänge für die Nutzung der Quoten bekannt sein muss, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche Fischereierzeugnisse gewogen werden, es sei denn, es gelten nach einer gemeinsamen Methodik erstellte Stichprobenpläne.