Erwägungsgrund 11 32015R0104
Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter die vorsorgliche bzw. unter die analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde ein Flexibilitätsmechanismus für alle Fänge eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die die Erhaltungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik untergraben würden, und um negativen Auswirkungen auf den biologischen Zustand der Bestände vorzubeugen, dürfen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 daher nur dann auf die TACs angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht nutzen.