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Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von…
Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds enthält die Vorschriften für die gemeinschaftlichen…
In Einklang mit den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates finanziert die Gemeinschaft Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle…
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen…
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum…
Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.