Art. 20 32015D1027
Reisekosten
(1)
Der ANS hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten.
(2)
Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang VII Artikel 7 des Statuts bestimmt.
(3)
Der ANS hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte.
(4)
Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANS werden nicht erstattet.