Erwägungsgrund 2 32009R0163
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Eiweiße an Wiederkäuer und andere Tiere verboten. Anhang IV dieser Verordnung enthält Ausnahmen von diesem Verbot.
Nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Eiweiße an Wiederkäuer und andere Tiere verboten. Anhang IV dieser Verordnung enthält Ausnahmen von diesem Verbot.