Erwägungsgrund 7 32009R0163
Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe — beispielsweise durch Knochenspuren — nicht vermeiden. Dementsprechend sollte die in Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Ausnahme für Knollen- und Wurzelfrüchte unter bestimmten Umständen auf alle Futtermittel pflanzlichen Ursprungs ausgedehnt werden.