Erwägungsgrund 3 32009R0163
Die Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln sieht vor, dass die amtliche Analyse von Futtermitteln im Hinblick auf die amtliche Kontrolle des Vorhandenseins von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln sowie die Ermittlung und/oder Schätzung ihrer Menge in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie vorzunehmen ist.