Erwägungsgrund 6 32009R0163
Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht eine Ausnahme von dem in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung verankerten Verbot vor, so dass die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie von Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere auch nach der Feststellung von Knochenspuren erlaubt werden kann, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt.