Erwägungsgrund 1 32009R0416
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.