Erwägungsgrund 3 32009R0416
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor haben Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.