Erwägungsgrund 4 32009R0416
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten wurden die gesamten einzelstaatlichen Quoten für alle Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. April 2008 angehoben. Die Mitgliedstaaten haben mit Ausnahme Maltas, das über keinen Teil „Direktverkäufe“ für seine einzelstaatliche Quote verfügt, der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen Lieferungen und Direktverkäufen mitgeteilt.