Erwägungsgrund 5 32009R0416
Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen.