Erwägungsgrund 3 32009R0431
Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den finanziellen Beistand auf einem besonderen Konto bei ihrer nationalen Zentralbank zu deponieren und die fälligen Beträge einige Tage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank zu überweisen.