Erwägungsgrund 4 32009R0431
Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit festgelegt werden, bei Bedarf Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten.