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Umfang und Intensität der internationalen Finanzkrise wirken sich auf die potenzielle Nachfrage der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten nach mittelfristigem finanziellem Beistand aus und erfordern eine deutliche Anhebung des Höchstbetrags, der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 für den ausstehenden Kapitalbetrag der Darlehen festgelegt ist, die diesen Mitgliedstaaten gewährt werden können, von 25 Mrd. EUR auf 50 Mrd. EUR.
Die gegenwärtig große Zahl von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums beeinträchtigt die potentielle Nachfrage nach einem mittelfristigen finanziellen Beistand…
Es wird ein gemeinschaftliches System des mittelfristigen finanziellen Beistands eingeführt, aufgrund dessen einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die von…
Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen,…
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität…
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Ungarn im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen…
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Lettland im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.