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Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 werden die Sektoren bzw. Erzeugnisse, die für ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Frage kommen, u. a. aufgrund der Notwendigkeit ausgewählt, spezifische oder konjunkturbedingte Probleme in einem bestimmten Sektor zu bewältigen.
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
In diesem Zusammenhang erscheint es zweckmäßig, den Branchenverbänden des Sektors Milch und Milcherzeugnisse die Möglichkeit zu eröffnen, eine gemeinschaftliche…
Um greifbare und wesentliche Ergebnisse erzielen zu können, sollten diese Investitionen auf einige wenige bestimmte Sektoren konzentriert sein; dabei sollte es…
Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 enthält Bestimmungen über auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu beschließende Umstrukturierungsprogramme zur…
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Unbeschadet der Liste der nicht zuschussfähigen Ausgaben in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gelten gemäß deren Artikel 13 die Artikel 49 bis 53 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.