Art. 29 32014R1144
Übergangsbestimmungen
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gilt weiterhin für diejenigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, deren Finanzierung von der Kommission vor dem 1. Dezember 2015 beschlossen wurde.
(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser Verordnung zu erleichtern.