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Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben übermittelt die Verbindungsstelle der Kommission ab dem Rechnungsjahr 2005 die Betriebsbogen spätestens 12 Monate nach Ende des betreffenden Rechnungsjahrs.
den Buchführungsbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ergebnisse baldmöglichst, in jedem Fall jedoch spätestens vier Monate nachdem die Kommission…
Die Kommission prüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung die von dem…
Die Mitgliedstaaten füllen bis zum 18. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung dieser…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 übermittelt die Verbindungsstelle in Italien der Kommission für das Rechnungsjahr 2008 die…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens am 1. Juni 2011 und danach alle fünf…
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Berichtsstruktur zusammen mit dem genannten Fragebogen mindestens sechs Monate vor Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.