Erwägungsgrund 2 32009R0709
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmengen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 überprüfen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmengen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2009 überprüfen.